Hilfe für Geflüchtete aus der Ukraine im Raum Bautzen.

Wir koordinieren Spenden, Unterkünfte, Beratungsmöglichkeiten, Logistik und Transporte, Sprachmittler.

Ein ehrenamtliches Projekt des Willkommen in Bautzen e.V.

Information des LRA zur Bargeldauszahlung ab 04.07.2022:

Auszahlung in der Kreiskasse in Bautzen, Kamenz oder Hoyerswerda

Barzahlungen ab 04. Juli 2022

Kriegsvertriebene aus der Ukraine, die ihre monatlichen Leistungen noch als Barzahlung erhalten, können diese für den Monat Juli an den bekannten Zahlstellen der Kreiskasse des Landratsamtes in Bautzen, Kamenz und Hoyerswerda ab Montag, 4. Juli 2022, ausgezahlt bekommen.

Für rund 500 Bedarfsgemeinschaften werden noch Barzahlungen vorgenommen.

https://www.landkreis-bautzen.de/ukraine-hilfe-28077.php

Neueste Infos vom LRA Bautzen zum Übergang von Ausländerbehörde in den Bereich des Jobcenters.

Neue Informationen zu Regelungen der „Vereinfachten Antragstellung“ für die Ukrainegeflüchteten beim Übergang zu SGB II -> siehe Punkt 2 im Newsletter von Tacheles

https://tacheles-sozialhilfe.de/newsticker/thome-newsletter-17-2022-vom-01-05-2022.html

2. Kurzzusammenfassung der Regelungen der „Vereinfachten Antragstellung“ für die Ukrainegeflüchteten
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Für die Ukrainegeflüchteten gelten ab dem 01. Juni die SGB II/SGB XII – Regeln. Hierbei gibt es derzeit eine Reihe von Ausnahmeregelungen die dann zu berücksichtigen sind.

a. Diese Regelungen gelten für alle Bewilligungsabschnitte, die bis 31.Dez.2022 begonnen haben (§ 1 Abs. 1 Nr. VZVV). Da nach § 74 Abs. 1 SGB II – E die SGB II – Bewilligungszeiträume auf längstens sechs Monate zu verkürzen sind, gelten dort die Regeln der vereinfachten Antragstellung für den BWZ Juni – Nov. 2022 und Dez. 2022 – Mai 2023.

b. Vermögenseinsatz nur bei erheblichem und verfügbarem Vermögen, so § 67 Abs. 2 SGB II/§ 141 Abs. 2 S. 2 SGB XII.
Beim Schonvermögen gelten für eine Person
60.000 € als nicht erhebliches Vermögen, zzgl. 30.000 € für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft. Nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungsabschnitts wird keine Vermögensprüfung nachgeholt! Laut Weisung der BA sind nur die kurzfristig verwertbaren Vermögensgegenstände wie Barmittel, Sparguthaben, Tagesgelder, Wertpapiersparpläne und -depots, sowie Kunstwerke oder Edelmetalle zu berücksichtigen. Nicht in die Prüfung einzubeziehen sind die nicht kurzfristig verwertbare, bzw. frei verfügbare Vermögensbestände (FW 67, Nr. 1.2, https://t1p.de/vivih ). Dazu gehören werden sämtliche Immobilien in der Ukraine, da diese im Krieg nicht kurzfristig verwertbar sein werden oder auch Immobilien, in denen derzeit noch Angehörige wohnen. Zu diesem geschützten Vermögen gehören auch Kfz. Hier der Link zur Umsetzung der Regelungen im SGB XII: https://t1p.de/5j4q und https://t1p.de/sj3v0

c. Gelten die Regeln der
Angemessenheitsfiktion von Unterkunftskosten im SGB II/SGB XII (§67 Abs. 1 SGB II/§ 141 Abs. 3 SGB XII), das bedeutet, dass jede Unterkunft als angemessen gilt, auch wenn sie teurer ist als die jeweiligen örtlichen Angemessenheitswerte und das Jobcenter/Sozialamt somit diese Kosten zu übernehmen hat (LSG Bayern 28.7.2021 – L 16 AS 311/21 B ER; LSG NRW 13.9.2021 - L 19 AS 1295/21 B ER; LSG Schleswig-Holstein 11.11.2020 – L 6 AS 153/20 B ER;  LSG Niedersachsen-Bremen 29.9.2020 - L 11 AS 508/20 B ER; LSG Sachsen- Anhalt 7.3.2022 - L 4 AS 40/22 B ER ). Bisher nicht eindeutig geklärt ist, ob das Jobcenter/Sozialamt auch bei Unangemessenheit der Unterkunftskosten die Wohnungsbeschaffungskosten wie Kautionen zu übernehmen hat. Diesseitig wird dies vertreten.

Ich denke diese Sozialschutzpaketregelungen werden einiges für die Ukrainegeflüchteten vereinfachen, aber es ist nicht nachzuvollziehen, warum Ukrainegeflüchtete anders behandelt werden als beispielsweise Kriegsflüchtlinge aus Syrien. Daher sollte und muss nun endlich das diskriminierende AsylbLG abgeschafft werden, denn Kriegsflüchtlinge sind Kriegsflüchtlinge, seien sie aus der Ukraine, Syrien, Türkei oder Afghanistan.

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Zusammenfassung / Handreichung zu Integrationsschritte für Ukrainische Geflüchtete vom 26.04.2022

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15/31.03.2022 Sächs. Ministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt Erstorientierung für geflüchtete Menschen aus der Ukraine (28 Seiten)-NEU seit 31.03.22 auch in ukrainisch

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14.03.2022: Mitteilung des Landratsamtes Bautzen Merkblatt für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine
Sie sind aus der Ukraine geflüchtet und befinden sich nun in Deutschland, im Landkreis Bautzen.
Folgende Informationen sind für Sie und Ihre Familienmitglieder wichtig.
Unterkünfte im Landkreis Bautzen
Sie sind auf Durchreise in ein anderes Bundesland oder EU-Land.
• bei Durchreise: keine Anmeldung im Landkreis Bautzen notwendig.
Fahrplan: www.bahn.de; kostenfreie Internetverbindung in vielen Zügen
• kostenfreie Unterkunft bei Privatpersonen (selbstständige Suche)
• kostenpflichtige Zimmer in Hotels/Pensionen/etc. (selbstständige Suche)
• Telefon für Notunterkunft im Landkreis Bautzen +49 (0)3591 - 5251 34900 (24h/7)
Sie haben Freunde/Verwandte im Landkreis Bautzen und werden hier länger bleiben.
• Anmeldung im Ausländeramt Bautzen
Zwei Wege zur Anmeldung im Ausländeramt Bautzen
Per Online-Formular https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=LRABZ_00264&formtecid=11&areashortname=14272 der E-Mail auslaenderamt.aufenthalt@LRA-bautzen.de
• Melden Sie sich an über das Online-Formular des Ausländeramtes Bautzen.
• Oder senden Sie Ihre Informationen an auslaenderamt.aufenthalt@LRA-bautzen.de.
Im E-Mail-Text schreiben Sie bitte:
Anzahl und Namen der Familienmitglieder, Foto/Scan der Pässe, Einreise-Datum, Adresse aktueller
Aufenthaltsort, eigene Kontaktdaten oder Telefon/E-Mail von Gastgebern, Verwandten, Freunden
Persönliche Anmeldung im Ausländeramt – ohne Termin
Adresse: 01917 Kamenz, Macherstraße 55
Zeit: Jeden Montag und Mittwoch von 08:30 Uhr bis 12 Uhr.
Eine Person bringt alle Dokumente mit, zum Beispiel:
Pässe aller Familienmitglieder, alternativ Geburtsurkunden/Führerschein.


Info aus Newsletter von Tacheles 13.03.2022

https://tacheles-sozialhilfe.de/newsticker/thome-newsletter-11-2022-vom-13-03-2022.html

Ukraine Krieg: Sozialrechtliche Ansprüche von Geflüchteten und weitere Infos
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Zum Thema welche sozialrechtlichen Leistungsansprüche Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine haben (egal welcher Nationalität) hier noch ein paar Verweise auf Webseiten:

a. Zusammenstellung der sozialrechtliche Rahmenbedingungen für die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG: https://t1p.de/s9j7

b. BMI Hinweise zur Umsetzung des §24 AufenthG: https://t1p.de/my0lw
c. UKRAINE-AUFENTHALTS-ÜBERGANGSVERORDNUNG bei der GGUA: https://t1p.de/elmw
d. Bildwörterbuch als Verständigungshilfen für Geflüchtete und Hilfsorganisationen: https://t1p.de/ftmb
e. Gesundheitsversorgung von Geflüchteten aus der Ukraine - FAQs veröffentlicht: https://t1p.de/qoj3m
f. Infos zur Massenzustrom-Richtlinie“ erfolgt - Aktualisierung vom 09.03.2022: https://t1p.de/3vca5

g. Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Kontext des Krieges in der Ukraine: https://t1p.de/qfwo

h. Zum Anspruch von Flüchtlingen auf psychotherapeutische Behandlung im AsylbLG: https://t1p.de/uejs4

Zum Aufenthaltsrecht und Sozialleistungen für Geflüchtete aus der Ukraine / Update 06.03.2022 - Tacheles Sozialhilfe e.V. (tacheles-sozialhilfe.de)

Zum Aufenthaltsrecht und Sozialleistungen für Geflüchtete aus der Ukraine / Update 06.03.2022 - Tacheles Sozialhilfe e.V. (tacheles-sozialhilfe.de)

06.03.2022

Die EU-Innenminister*innen haben erstmalig einen Rats-Beschluss zur Anwendung der sog. Massenzustrom-Richtlinie getroffen. Damit ist in der gesamten Europäischen Union der Weg frei für die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels für Geflüchtete aus der Ukraine, ohne dass diese zuvor ein Asylverfahren durchlaufen zu müssen. In der Folge haben Schutzsuchende aus der Ukraine europaweit Zugang zu Arbeit, Bildung sowie Sozialleistungen und medizinischer Versorgung.

 

Für folgende Personengruppen soll die Richtlinie europaweit Anwendung finden:

  • Ukrainische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die sich bis zum 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben

  • Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in der Ukraine internationalen Schutz genießen, sowie ihre Familienangehörigen, sofern sie sich vor dem oder am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben

  • Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem oder am 24. Februar mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine aufgehalten haben und nicht sicher in ihr Herkunftsland zurückkehren können

Darüber hinaus hat Deutschland die Möglichkeit, gemäß Art. 7 der Richtlinie weitere Personengruppen aufzunehmen. Von dieser Gelegenheit sollte die Bundesregierung dringend Gebrauch machen, denn schon jetzt wissen wir, dass viele Drittstaatsangehörige aus der Ukraine hier in Deutschland gestrandet sind und Schutz benötigen. Ob – wie bislang angekündigt – eine großzügige Aufnahme von Drittstaatsangehörigen aus der Ukraine erfolgen wird, werden wir in den nächsten Tagen sehen.

Umsetzung des Ratsbeschlusses in Deutschland

In Deutschland wurde die „Massenzustrom-Richtlinie“ in § 24 des Aufenthaltsgesetzes umgesetzt. Danach kann die zuständige Ausländerbehörde nach Inkrafttreten des Ratsbeschlusses (mit Veröffentlichung im Amtsblatt - dieses Datum ist noch nicht bekannt!) eine „Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz“ von i.d.R. einem Jahr erteilen, die bis zu max. 3 Jahren verlängert werden kann.

Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG haben gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3a AsylblG Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Laut Informationen aus dem BMI soll dies auch bereits vor dem Inkrafttreten des Beschlusses der EU-Innenminister*innen gelten. Zuständig für die Gewährung dieser Leistungen ist das Sozialamt, Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestehen nicht.

Besonderheiten bestehen auch für den Zugang zu medizinischer Versorgung, der in der Regel gemäß §§ 4 und 6 AsylbLG eingeschränkt ist. Zu beachten ist aber § 6 Abs. 2 AsylbLG, wonach Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt werden muss.

Hier ein hervorragender, nachvollziehbarer Überblick über die sozialrechtlichen Rahmenbedingungen des § 24 AufenthG finden Sie bei der hier.

Die Verteilung der Schutzsuchenden ist in § 24 Abs. 3 – 5 AufenthG geregelt. Danach gilt der Königsteiner Schlüssel, solange die Bundesländer keine abweichende Vereinbarung treffen. Zumindest Schutzsuchende, die privat unterkommen, werden voraussichtlich nicht verteilt werden. Abschließende Informationen zur Frage der Verteilung werden sich voraussichtlich auch erst in den nächsten Tagen klären. Aus Sicht des Paritätischen müssen jedenfalls bestehende familiäre oder gleichwertige Bindungen der Schutzsuchenden hier in Deutschland bei einer etwaigen Verteilung berücksichtigt werden, um das Ankommen und die Integration der von Krieg und Flucht gezeichneten Menschen zu erleichtern.

Erwerbstätigkeit und der Zugang zu Bildung müssen nach den Vorgaben der Richtlinie gewährt werden. Auch hier gilt es, bei der nun anstehenden Umsetzung in Deutschland möglichst weitreichende Regelungen zu treffen, damit bundesweit die Zugänge zu Kita, Schule, Integrationskursen und Arbeitsmarkt, aber auch allen anderen sozialen und medizinischen Unterstützungsangeboten wirklich sichergestellt werden.

Die Stellung eines Asylantrags ist auch für Geflüchtete aus der Ukraine jederzeit möglich, auch wenn das BAMF aktuell nicht über diese Anträge entscheidet, sondern sie „rückpriorisiert“. Ob eine Asylantragstellung sinnvoller ist als die Inanspruchnahme eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG, muss in jedem Einzelfall und unter Inanspruchnahme kompetenter Asylverfahrensberatung entschieden werden.

Viele Detailfragen zum EU-Ratsbeschluss und seiner Umsetzung in Deutschland sind noch offen. Wir werden fortlaufend darüber informieren.


Weitere wichtige Informationen finden Sie hier:

Mitteilung des BMI vom 04.03.2022: Der russische Angriffskrieg bringt schreckliches Leid über die Menschen in der Ukraine. Viele befinden sich gegenwärtig auf der Flucht. Deutschland und die anderen EU-Staaten helfen – und zwar schnell und unbürokratisch.
Konkret bedeutet das:
- Sofortiger vorübergehender Schutz in der EU für ein bis drei Jahre
- Aufnahme ohne aufwändiges Asylverfahren
- Krankenversicherungsschutz und medizinische Versorgung
- Unterkunft
- Sozialleistungen Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß nationaler Arbeitsmarktpolitik
- Recht auf Bildung und Schulbesuch
- Schutz für unbegleitete Kinder und Jugendliche
Wen betrifft das?
- ukrainische Staatsangehörige mit ihren Familienangehörigen
- nicht-ukrainische Staatsangehörige und staatenlose Personen mit einem internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine mit ihren Familienangehörigen
- nicht-ukrainische Staatsangehörige und staatenlose Personen mit Daueraufenthaltsrecht in der Ukraine, die nicht in ihr Heimatland zurückkehren können
Weitere Informationen in unserem FAQ unter: https://www.bmi.bund.de/ukraine

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